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V E R E I N S S A T Z U N G (vom 3. März 2010)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Kulturkreis Walddörfer e.V.” und hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Registernummer VR 8817 eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck
des Vereins ist die Förderung der kulturellen Aktivitäten in
den Walddörfern.
Zu den Aufgaben des Vereins gehören:
1. Kulturelle Veranstaltungen, insbes.
Theateraufführungen, Dichterlesungen, Konzerte, Kunstausstellungen
durchzuführen und zu fördern.
2. Voraussetzungen für eigenschöpferische Tätigkeiten zu schaffen.
3. Kontakt zu pflegen mit anderen kulturellen Vereinigungen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können Einzelpersonen, sowie Vereine, Verbände und
Körperschaften werden. Über die Aufnahme der Mitglieder
entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt
ist nur zum Jahresende möglich und bedarf der vorherigen
Kündigung durch eine schriftliche Erklärung bis zum 30.
September des laufenden Kalenderjahres. Der Vorstand kann ein Mitglied
aus dem Verein ausschließen, wenn es schwerwiegend gegen die
Interessen oder den Zweck des Vereins verstößt.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: a) Vorstand, b) Mitgliederversammlung.
§ 5 Vorstand
1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet. Dieser besteht aus
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
und mind. 3 Beisitzern.
2. Vorstand im Sinne des BGB sind der Vorsitzende und sein
Stellvertreter. Er vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind
jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
3. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Sie wird geregelt durch eine noch zu erlassende Geschäftsordnung.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung
für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist
möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im
Amt.
5. Der Vorstand ist verpflichtet, auf jeder Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird jährlich im 1. Halbjahr vom
Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
Darüber hinaus können durch den Vorstand
außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/4 aller Mitglieder dies beantragen.
2. Die Mitglieder sind mindestens 2 Wochen vorher schriftlich zur Mitgliederversammlung einzuladen.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied
eine Stimme; ebenso haben Vereine, Verbände oder Firmen eine
Stimme. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit.
4. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der
anwesenden Mitglieder. Beabsichtigte Satzungsänderungen
müssen in der mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt
gegebenen Tagesordnung wörtlich aufgeführt werden.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu
protokollieren und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu
unterzeichnen.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Beratung und
Beschlussfassung über die Arbeit des Vereins, die Wahl und
Abberufung der Vorstandsmitglieder, Entgegennahme des
Vorstandsberichts, der Kassenführung, Beschlussfassung über
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, Festsetzung der
Höhe des Jahresbeitrages.
Der Vorstand kann Jugendlichen, Studenten, Kulturschaffenden usw. den Beitrag herabsetzen oder erlassen.
§ 8 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins darf nur durch eine
für diese Zwecke einberufene Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der 2/3-Mehrheit der
anwesenden Mitglieder des Vereins.
2. Bei der Auflösung oder Aufhebung der
Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die „Stiftung
Museumsdorf Volksdorf“, Im Alten Dorfe 46-48, 22359 Hamburg, die
das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Sollte
diese Stiftung zum Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr existieren,
so fällt das Vereinsvermögen der Freien und Hansestadt
Hamburg zu, die es für kulturelle Zwecke zu verwenden hat.